Rechtsprechung
RG, 22.09.1932 - II 662/32 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Begeht der Bevollmächtigte eine Falschbeurkundung (§ 271 StGB.), wenn er unter Verschweigung des Vollmachtverhältnisses vorsätzlich bewirkt, daß er in einer notariellen Verhandlung, die die Beurkundung von Rechtsgeschäften zum Gegenstande hat, mit dem Namen des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 66, 356
Wird zitiert von ...
- BGH, 20.01.1955 - 3 StR 388/54
Rechtsmittel
Zum inneren Tatbestand des § 271 StGB gehört das Bewußtsein des Täters, dass eine Beurkundung vorgenommen wird, dass das Beurkundete unrichtig ist und dass es rechtserheblich ist (RGSt 66, 356 [358]).